Aktuell sind 321 Personen in Lippe nachweislich mit dem Coronavirus infiziert.
Die Inzidenzzahl für den Kreis Lippe beträgt derzeit 56,7. Damit hat der Kreis Lippe am Freitag, 23. Oktober, 0 Uhr die Zahl von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Die Überschreitung des Inzidenzwertes wurde durch das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG NRW) amtlich bestätigt. Der Kreis Lippe hat deshalb für das Kreisgebiet Gefährdungsstufe 2 festgestellt und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Damit gelten ab Samstag, 24. Oktober, 0 Uhr die Maßnahmen und Regelungen, wie sie in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung für die Gefährdungsstufe 2 festgelegt sind. „Ich appelliere an die Lipperinnen und Lipper, Sozialkontakte und Feiern im privaten Umfeld zu reduzieren. Dass die Fallzahlen in der kalten Jahreszeit wieder ansteigen, war zu erwarten. Es ist nun an uns, auf uns selbst und aufeinander acht zu geben, indem wir uns weiterhin an die AHA-AL-Regeln halten: Abstand und Hygieneregeln einhalten, Alltagsmaske tragen, Warn-App nutzen und regelmäßig lüften“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann.
Der Kreis Lippe hat aus aktuellem Anlass die Öffnungszeiten der allgemeinen Corona-Hotline erweitert: Sie ist am Freitag, 23. Oktober, abweichend bis 16 Uhr erreichbar. Außerdem steht die allgemeine Corona-Hotline (05231/62-1100) auch am Samstag, 24. Oktober, sowie am Sonntag, 25. Oktober, jeweils von 10 bis 16 Uhr für Fragen zur Verfügung.
Gefahrenstufe 2: Diese Maßnahmen gelten nun zusätzlich im Kreis Lippe
Feste aus herausragendem Anlass:
Zu Festen aus herausragendem Anlass zählen zum Beispiel Hochzeiten, runde Geburtstage oder Taufen. Finden solche Feste außerhalb des privaten Raums statt, also beispielsweise in Restaurants oder Veranstaltungssälen, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
Veranstaltungen und Versammlungen:
An Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongressen dürfen maximal 100 Personen teilnehmen. Dies gilt ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe (also ab Mittwoch, 28. Oktober 2020). Wenn der Veranstalter bis drei Tage vor der Veranstaltung ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorlegt, können maximal 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen teilnehmen.
Bei Konzerten und Aufführungen sowie sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen muss außerdem ein Mund-Nase-Schutz am Sitz- oder Stehplatz getragen werden.
Dies gilt auch für Zuschauer von Sportveranstaltungen, außer bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen: Laut Anlage zur Coronaschutzverordnung sind bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen bereits ab einem Inzidenzwert von 35 keine Zuschauer mehr zulässig.
Diese besonderen Beschränkungen gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz oder Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge dienen, wie zum Beispiel Blutspendetermine oder Gottesdienste.
Mund-Nase-Schutz in öffentlichen Außenbereichen:
Ein Mund-Nase-Schutz muss nun auch verstärkt in öffentlichen Außenbereichen getragen werden: Dies gilt in Bereichen, in denen der Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel stark besuchte Fußgängerzonen in Innenstädten). Für welche Straßen und Plätze im Kreis Lippe deshalb ein Mund-Nase-Schutz getragen werden muss, ist in der Allgemeinverfügung des Kreises Lippe geregelt. Sie ist veröffentlicht unter www.kreis-lippe.de/corona. Die Übersicht der Straßen und Plätze im Kreis Lippe, in denen nun ein Mund-Nase-Schutz getragen werden muss:
Bad Salzuflen:
Am Schliepsteiner Tor
Parkstraße
Bleichstraße zwischen Parkstraße und Salzebrücke
Lange Straße
Dammstraße
Millaupromenade/ Salzhof
Im Ort
Am Herforder Tor zwischen Mauerstraße und Lange Straße
Steege
Schießhofstraße zwischen Mauerstraße und Lange Straße
Am Markt
Wenkenstraße zwischen Steege und Dammstraße
Ritterstraße
Untere Mühlenstraße
Obere Mühlenstraße
Brunnengasse
Osterstraße
Otto Künne Promenade
„Sperrstunde“:
Gastronomische Einrichtungen wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Kneipen und Bars müssen spätestens um 23 Uhr schließen und dürfen erst morgens um 6 Uhr wieder öffnen. In diesem Zeitraum darf auch kein Alkohol verkauft werden, auch nicht an Kiosks oder Tankstellen. Die Sperrstunde ist nicht gleichzusetzen mit einer Ausgangssperre.
Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit:
In öffentlichen Räumen dürfen sich höchstens 5 Personen treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Familien (Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehepartnern, Lebenspartnern) oder – unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen – Personen aus ein oder zwei Haushalten.
Diese Auflagen können nach der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung erst wieder gelockert werden, wenn im Kreis Lippe der Inzidenzwert sieben Tage in Folge jeden Tag unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner geblieben ist.
Die aktuell geltende Coronaschutzverordnung ist im Internet unter www.land.nrw/corona zu finden. Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/corona sowie auf der Seite des Landes NRW unter www.land.nrw/corona zu finden.