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- „Hey, was geht ab?“ (Official Video)
Der neue Song „Hey, was geht ab?“ von Mucke.TV. Geschrieben, aufgenommen und gedreht mit der Musik-AG der Grundschule Wasserfuhr. Viel Spaß…
- Update 82 zum Corona-Virus Stand 08.08.2022
- Update 81 zum Corona-Virus Stand 05. Mai 2022
Liebe Eltern,
In der Presseinformation zur neuen Test- und Quarantäneregelungen ab dem 5. Mai 2022 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) sind die Änderungen gut zusammengefasst (zum Nachlesen auch im Anhang):
Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
Isolierung bei einer Coronainfektion
Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.- Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
- Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
- Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
- Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)
- Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
- Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
- Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
- Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
- Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)- Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
- Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
- Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
- Update 80 zum Corona-Virus Stand 11. März 2022
Liebe Eltern,
hier die ab dem 10. März gültige CoronaSchVO sowie eine Information zum Impfstoff Novavax, der jetzt in die entsprechende Liste aufgenommen worden ist.
- Update 79 zum Corona-Virus Stand 03. Februar 2022
Liebe Eltern,
zusätzlich zu den Veröffentlichungen des Ministeriums, haben wir nun einen Handlungs-Leitfaden vom Gesundheitsamtes des Kreises Lippe erhalten.
Eine eventuelle Absonderung wird also über uns ausgesprochen. Informationen zu einem in diesem Fall möglichen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung sind auf der Seite des Ministeriums zu finden.
Corona: Aktuelle Informationen für die Kindertagesbetreuung | Chancen NRW (mkffi.nrw)
- Update 78 zum Corona-Virus Stand 28. Januar 2022
Liebe Eltern,
heute wurde vom MKFFI ein neues Ministerschreiben von Herrn Stamp veröffentlicht. Das Schreiben samt Anhängen könnt ihr hier runterladen und durchlesen. Das Wichtigste in Kürze:
Aufrechterhaltung der Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle
– Die Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben so weit möglich geöffnet.
– Schließungen von Angeboten werden nicht immer zu verhindern sein, Eltern haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung.
– Bei einem Infektionsfall in einem Kindertagesbetreuungsangebot besteht eine Testpflicht für die Kinder.
– In den Kommunen, in denen PCR-Pooltests angeboten werden, muss aufgrund mangelnder Laborkapazitäten unter Umständen wieder auf Schnelltests umgestellt werden. (entfällt in unserem Fall)
– Im Anhang finden Sie einen Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall. - Update 77 zum Corona-Virus Stand 24. Januar 2022
Liebe Eltern,
anbei die aktuellen Verordnung des Landes NRW.
Außerdem sind unter folgendem Link die aktuellen Informationen des Ministeriums umfassend einsehbar:
- Update 76 zum Corona-Virus Stand 25. November 2021
Liebe Eltern,
anbei die neuen Schutzverordnungen des Landes NRW. Bitte nehmt Euch die Neuregelungen zu Herzen und lest diese aufmerksam durch. Zum einfacheren Lesen sind die Änderungen zur Vorgänger-Version gelb markiert. Ebenso ist der Bußgeldkatalog einsehbar.
- Update 75 zum Corona-Virus Stand 14.09.2021